Die Leistungen nach § 16a Nr. 1-4 SGB II – die Kinderbetreuung bzw. die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung – haben zum Ziel, bei Bedarf den Prozess der Wiedereingliederung in Arbeit zu unterstützen und zu flankieren.

 

Im Einzelfall handelt es sich um Ermessensleistungen, das heißt, sie können gewährt werden, wenn sie für die Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung bestehen und die Gewährung der Leistungen muss für die Eingliederung erforderlich sein.

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